- Gesetzgebungsnotstand
- Gesetzgebungsnotstand,in Deutschland ein verfassungsmäßiger Zustand, in dem die Handlungsunfähigkeit der Regierung ein besonderes Gesetzgebungsverfahren (Art. 81 GG) auslöst. Der Gesetzgebungsnotstand dient (neben dem konstruktiven Misstrauensvotum, Art. 67, und der Auflösung des Bundestags nach verneinter Vertrauensfrage des Bundeskanzlers, Art. 68) der Sicherung der Regierungs-Stabilität bei einem Konflikt zwischen Bundesregierung und Bundestag, wenn sich im Bundestag nur negative Mehrheiten bilden. Der Bundespräsident kann auf Antrag der Bundesregierung den Gesetzgebungsnotstand für eine als dringlich bezeichnete Gesetzesvorlage erklären, wenn der Bundestag dem Bundeskanzler das Vertrauen versagt hat und diese Gesetzesvorlage ablehnt. Die Vorlage wird nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstands erneut im Bundestag eingebracht und wird Gesetz, wenn der Bundestag sie erneut ablehnt oder sie nicht innerhalb von vier Wochen verabschiedet, sofern der Bundesrat zustimmt. Ist der Gesetzgebungsnotstand erklärt, kann während der Amtszeit eines Bundeskanzlers innerhalb einer Frist von 6 Monaten jedes weitere vom Bundestag abgelehnte Gesetz erlassen werden. Nach Ablauf der Frist ist eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstands innerhalb der Amtszeit desselben Bundeskanzlers unzulässig. Grundgesetzänderungen sind auf diese Weise nicht möglich. Der Bundestag kann den Gesetzgebungsnotstand durch Vertrauensausspruch oder Neuwahl eines Bundeskanzlers beenden. Der Gesetzgebungsnotstand dient nicht der Abwehr äußerer Gefahren, sondern nur der Überwindung einer Regierungs-Krise.
Universal-Lexikon. 2012.